RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131;
BAO §163;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0265 E 21. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses im Sinne des § 163 BAO liegt auf der Abgabenbehörde (Hinweis E 29. Juni 2005, 2000/14/0199; E 30. April 2003, 99/13/0162; E 21. September 1993, 88/14/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130227.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten