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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0265 E 21. September 2005 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses im Sinne des § 163 BAO liegt auf der Abgabenbehörde (Hinweis E 29. Juni 2005, 2000/14/0199; E 30. April 2003, 99/13/0162; E 21. September 1993, 88/14/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130227.X01Im RIS seit
15.01.2007