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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §86 Abs1;Rechtssatz
Da die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann die Ansicht der Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 umschriebene Annahme bei Begehung von Straftaten nach § 83 Abs 1 und § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB gerechtfertigt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180339.X03Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009