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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch § 54 Abs. 5 TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vgl. § 6 PrivatradioG - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (§ 73 Abs. 1 AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040184.X01Im RIS seit
02.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017