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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2a;Rechtssatz
Entscheidend ist, ob die Fristberechnung nach § 54 Abs. 5 TKG auch für die gegenständlich beantragte Zulassung nach dem PrivatradioG, das keine ausdrückliche Regelung über die Entscheidungsfrist enthält, maßgebend ist. Das träfe gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG dann zu, wenn die Entscheidung über die rundfunk- und die fernmelderechtliche Bewilligung in einem verbundenen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2a AVG zu fällen wäre, was seinerseits voraussetzt, dass die beiden Bewilligungen unter einem beantragt wurden. Dies ist hier der Fall: Die beschwerdeführende Partei hat die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms beantragt. Da dieser Antrag gemäß § 2 Z. 2 PrivatradioG sowohl die Erteilung der rundfunk- als auch der fernmelderechtlichen Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogrammes umfasst, hatte die belangte Behörde die beiden Verfahren gemäß § 39 Abs. 2a AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit ergibt sich im vorliegenden Beschwerdefall, dass gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG die zuletzt ablaufende Entscheidungsfrist maßgeblich ist, somit die Frist des § 54 Abs. 5 TKG.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040184.X02Im RIS seit
02.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017