RS Vwgh 2006/11/30 2006/19/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Fremde, deren Berufung gegen die Abweisung des Asylantrages abgelehnt wurde, ist Staatsbürgerin der Russischen Förderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Bekenntnisses. Sie hat in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme angegeben, im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien "in ständiger Angst" leben zu müssen und diese Aussage in der Berufung dahingehend präzisiert, sie ängstige sich "in diesem sinnlosen Krieg ... vor den Russen". Dieses Vorbringen hätte im Hinblick auf diesbezügliche Hinweise in den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig gemacht, ob und inwieweit dem gewaltsamen Konflikt in Tschetschenien und seinen Auswirkungen auf die Fremde als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, der nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Zufluchtsmöglichkeit in anderen Teilen der Russischen Föderation offen steht, Aspekte einer ethnischen Verfolgung innewohnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190301.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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