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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/19/1226Rechtssatz
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten einer Rechtsanwaltsanwärterin des Beschwerdeführervertreters verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit durch einfaches Nachrechnen anlässlich der Unterfertigung dieser Beschwerde durch den Beschwerdeführervertreter am 25. August 2006 bemerkt werden müssen, bezieht sich doch das Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde schon in dieser auf die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Mai 2002, Zlen 2002/20/0215, 0216, und vom 14. Jänner 2003, Zlen 2002/01/0429, 0508). Auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung hat daher im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls am 25. August 2006 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am 26. September 2006 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006191152.X01Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009