RS Vwgh 2006/11/30 2005/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

E6J
L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §45 Abs3;
LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §10 Abs1;
LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §10 Abs2;
LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §13 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin nicht die Antragslegitimation abgesprochen und den Nachprüfungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden und den Nachprüfungsantrag abgewiesen. Daher liegt im Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gewährt wurde, nicht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Hackermüller" behandelte Konstellation vor, bei der dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit geboten werden muss, die Stichhaltigkeit des von der Nachprüfungsbehörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschließungsgrundes anzuzweifeln, wenn die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren verneint wird, weil das Angebot auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2005, Zl. 2004/04/0030, und vom 26. September 2005, Zl. 2005/04/0021, jeweils mit Verweis auf Vorjudikatur bzw. das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040067.X01

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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