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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Beachte
Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin nicht die Antragslegitimation abgesprochen und den Nachprüfungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden und den Nachprüfungsantrag abgewiesen. Daher liegt im Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gewährt wurde, nicht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Hackermüller" behandelte Konstellation vor, bei der dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit geboten werden muss, die Stichhaltigkeit des von der Nachprüfungsbehörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschließungsgrundes anzuzweifeln, wenn die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren verneint wird, weil das Angebot auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2005, Zl. 2004/04/0030, und vom 26. September 2005, Zl. 2005/04/0021, jeweils mit Verweis auf Vorjudikatur bzw. das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040067.X01Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011