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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
ElWOG OÖ 2001 §2 Z11;Rechtssatz
Mit der behördlichen Feststellung (unter Berufung auf die Erläuterungen zum Oö ElwOG und § 74 Abs. 5 GewO 1994), dass der Hauptzweck der beantragten Anlage die Erzeugung von elektrischer Energie sei, wird dargetan, dass diese Erzeugung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist und iS des § 74 Abs. 5 GewO 1994 der "Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040168.X07Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008