RS Vwgh 2006/11/30 2005/04/0168

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElWOG OÖ 2001 §2 Z11;
GewO 1994 §74 Abs5;

Rechtssatz

Mit der behördlichen Feststellung (unter Berufung auf die Erläuterungen zum Oö ElwOG und § 74 Abs. 5 GewO 1994), dass der Hauptzweck der beantragten Anlage die Erzeugung von elektrischer Energie sei, wird dargetan, dass diese Erzeugung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist und iS des § 74 Abs. 5 GewO 1994 der "Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040168.X07

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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