RS Vwgh 2006/11/30 2005/04/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §19;

Rechtssatz

In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19

erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 10/1997, wo sich ebenfalls die

Wortfolge "wenn ... nachgewiesen wird" fand, ergangene hg.

Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040163.X02

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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