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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19
erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 10/1997, wo sich ebenfalls die
Wortfolge "wenn ... nachgewiesen wird" fand, ergangene hg.
Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040163.X02Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012