RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0031

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §16;

Rechtssatz

§ 16 WRG 1959 sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf. Aus § 16 WRG 1959 kann ein Bewilligungswerber daher keinen Anspruch darauf ableiten, dass über den Bewilligungsantrag eines anderen Bewilligungswerbers erst nach Abschluss eines Widerstreitverfahrens entschieden werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X01

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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