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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §16;Rechtssatz
§ 16 WRG 1959 sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf. Aus § 16 WRG 1959 kann ein Bewilligungswerber daher keinen Anspruch darauf ableiten, dass über den Bewilligungsantrag eines anderen Bewilligungswerbers erst nach Abschluss eines Widerstreitverfahrens entschieden werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X01Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016