RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0031

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

Lediglich für die (Vor)Frage des Vorzuges sieht § 109 Abs 1 WRG 1959 - abweichend von § 38 AVG - zwingend die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens vor. Hingegen findet sich im § 109 Abs 1 WRG 1959 keine gleichartige Anordnung bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt. Hinsichtlich dieser Vorfrage gilt uneingeschränkt § 38 AVG. Kommt die Wasserrechtsbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 vorliegt, dann kann sie auch kein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchführen. Sie kann auf Grund des Ergebnisses ihrer eigenen Vorfragenbeurteilung, dass kein Widerstreit vorliegt, in das Bewilligungsverfahren eintreten und braucht nicht den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über den Widerstreitantrag abzuwarten. Sollte das Verfahren über den Widerstreitantrag mit einer Entscheidung des Inhalts abgeschlossen werden, dass ein Widerstreit vorliegt und dass dem Projekt des Antragstellers der Vorzug gebührt, dann stellt sich die Frage, ob derjenige, der eine Widerstreitentscheidung beantragt hat, eine Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens bezüglich des Vorhabens seines Konkurrenten beantragen kann. Die Zulässigkeit eines solchen Antrages setzt eine Parteistellung desjenigen, der den Widerstreitantrag gestellt hat, im Verfahren bezüglich der Bewilligung für das Konkurrenzprojekt voraus.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X07

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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