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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Entscheidend für die Anwendung des HöfeG Tir ist es, ob eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers ein geschlossener Hof ist oder nicht. Es ist dann aber ausgeschlossen, im Verlassenschaftsverfahren einem Miterben, der nicht Anerbe werden will, das Recht zuzuerkennen, die Aufhebung der Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof zu beantragen, obwohl er überhaupt erst Miteigentümer werden könnte, wenn diese Eigenschaft aufgehoben wäre. Ein Erbe, der nach den Bestimmungen des HöfeG Tir gar nicht Eigentümer eines geschlossenen Hofes werden kann, kann vielmehr keineswegs als 'Eigentümer' im Sinne des § 7 Abs 1 HöfeG Tir angesehen werden. Ein solcher ist nur derjenige, der bereits im Grundbuch als Eigentümer des geschlossenen Hofes aufscheint oder bei dem die Voraussetzungen für außerbücherlichen Eigentumserwerb vorliegen. Nur dieser soll darüber entscheiden können, ob die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof aufgehoben werden soll oder nicht. Sein Einschreiten ist durch das Ansuchen anderer Beteiligter nicht ersetzbar. Das Antragsrecht des Eigentümers nach § 7 Abs 1 HöfeG Tir ist damit ein höchstpersönliches, nicht vererbliches (vgl § 531 ABGB). Insbesondere kann nicht während eines Verlassenschaftsverfahrens, in welchem gerade nach dem anzunehmenden Willen des Erblassers das HöfeG Tir anzuwenden ist, über Einschreiten eines Beteiligten die Eigenschaft des Hofes geändert werden (Hinweis Urteil OGH E 28.10.1971, 1Ob 287/71, RZ 1972, 89).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070172.X03Im RIS seit
05.01.2007