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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Es kann keinesfalls anerkannt werden, dass etwa die durch einen Verlassenschaftskurator vertretene Verlassenschaft während des Abhandlungsverfahrens eine Aufhebung der Höfeeigenschaft herbeiführt. Der Anerbe hat vielmehr mit dem Todesfall des Erblassers Anspruch darauf, die Sondernachfolge an dem hinterlassenen landwirtschaftlichen Grundbesitz anzutreten. Der Hof fällt zwar dem Anerben, der zunächst auch nur Miterbe ist, nicht von selbst zu, sondern wird ihm erst vom Abhandlungsrichter bei der Erbteilung zur Übernahme zugewiesen (§ 18 HöfeG Tir); er ist dann aber hinsichtlich des Hofes doch nicht etwa Vermächtnisnehmer - wie ihm auch nicht bloß das gesetzliche Vermächtnis des 'Aufgriffsrechtes' zukommt - sondern Erbe. Er erwirbt nämlich den Hof mit seinem Zubehör als Sondervermögen bereits im Abhandlungsweg auf einmal und für immer als Gesamtnachfolger des Erblassers. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum ähnlich gelagerten ErbhöfeG Krtn 1903 ist das Recht des Anerben eine Sondererbfolge; er erwirbt die ihm zustehende landwirtschaftliche Liegenschaft zur Gänze vom Erblasser unmittelbar, auch wenn der Nachlass nach dem Verhältnis der Erbquoten eingeantwortet wird. Ein Antragsrecht nach § 7 Abs 1 HöfeG Tir kann dann nach dem Todes eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers nur der sodann als neuer Eigentümer ins Grundbuch einzutragende Anerbe ausüben (Hinweis Urteil OGH E 28.10.1971, 1Ob 287/71, RZ 1972, 89).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070172.X04Im RIS seit
05.01.2007