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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 2003/I/082;Rechtssatz
§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959 schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 legcit einen bestehenden Zustand (Ist-Zustand) vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die § 105 WRG 1959 in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Im Verfahren nach § 21a WRG geht es aber gerade nicht um die Erhaltung eines Ist-Zustandes, sondern darum, Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses zu beseitigen oder zu mildern, die aus einem - durch eine wasserrechtliche Bewilligung hervorgerufenen - Ist-Zustand resultiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X04Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015