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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl 2003/I/82 erfuhr § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 insofern eine Veränderung, als nunmehr als öffentliches Interesse die Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer normiert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt lautete die Bestimmung dahin, dass ein öffentliches Interesse einer Bewilligung entgegenstand, wenn "eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist".
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X02Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015