RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 2003/I/082;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRGNov 2003;

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl 2003/I/82 erfuhr § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 insofern eine Veränderung, als nunmehr als öffentliches Interesse die Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer normiert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt lautete die Bestimmung dahin, dass ein öffentliches Interesse einer Bewilligung entgegenstand, wenn "eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist".

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X02

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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