RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Um den vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen zu können, ist eine einengende Interpretation der durch § 21a Abs 1 WRG 1959 eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der Mittel innerhalb des geschaffenen Instrumentariums des § 21a WRG 1959 nicht geboten; die Behörde hat einen weitgespannt zu sehenden Handlungsspielraum. Ein hintereinander geschaltetes Vorgehen der Behörde ist ebenso zulässig wie eine kumulative Anordnung von Maßnahmen (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166). Allerdings bedarf jedes gewählte Mittel und jede Vorgehensweise einer Deckung in den Vorgaben des § 21a WRG 1959 und einer nachvollziehbaren Begründung. (Hier: Eine Begründung dafür, dass die Projektsvorlage vor dem Hintergrund des § 21a WRG 1959 notwendig wäre und worauf genau sie sich beziehen soll, ist dem angefochtenen Bescheid aber weder im Spruch noch in der Begründung zu entnehmen. Dort findet sich diesbezüglich lediglich ein Hinweis auf das bereits beim LH laufende Verfahren. Dieser Umstand allein kann als rechtliche Grundlage für diesen Spruchpunkt aber nicht herangezogen werden.)

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X12

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten