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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Um den vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen zu können, ist eine einengende Interpretation der durch § 21a Abs 1 WRG 1959 eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der Mittel innerhalb des geschaffenen Instrumentariums des § 21a WRG 1959 nicht geboten; die Behörde hat einen weitgespannt zu sehenden Handlungsspielraum. Ein hintereinander geschaltetes Vorgehen der Behörde ist ebenso zulässig wie eine kumulative Anordnung von Maßnahmen (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166). Allerdings bedarf jedes gewählte Mittel und jede Vorgehensweise einer Deckung in den Vorgaben des § 21a WRG 1959 und einer nachvollziehbaren Begründung. (Hier: Eine Begründung dafür, dass die Projektsvorlage vor dem Hintergrund des § 21a WRG 1959 notwendig wäre und worauf genau sie sich beziehen soll, ist dem angefochtenen Bescheid aber weder im Spruch noch in der Begründung zu entnehmen. Dort findet sich diesbezüglich lediglich ein Hinweis auf das bereits beim LH laufende Verfahren. Dieser Umstand allein kann als rechtliche Grundlage für diesen Spruchpunkt aber nicht herangezogen werden.)
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X12Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015