RS Vwgh 2006/12/7 2004/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik (vgl dazu § 12a WRG 1959) eingehalten ist und die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstehen, ist nicht die Sach- und Rechtslage bei Stellung des Antrages auf Wiederverleihung, sondern jene im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070124.X05

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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