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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik (vgl dazu § 12a WRG 1959) eingehalten ist und die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstehen, ist nicht die Sach- und Rechtslage bei Stellung des Antrages auf Wiederverleihung, sondern jene im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070124.X05Im RIS seit
08.01.2007