RS Vwgh 2006/12/7 2004/07/0124

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0023 E 25. April 2002 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (Hinweis E 19.6.1970, 1855/69, VwSlg 7823 A/1970; E 10.7.1997, 96/07/0136; E 13.11.1997, 95/07/0233; E 13.4.2000, 97/07/0167). Eine Fortwirkung der rechtlich auf ursprünglich erteilte, aber inzwischen durch Zeitablauf untergegangene Wassernutzungen bezogenen Auflagen der ursprünglichen Bewilligungsbescheide auf erst danach iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 rechtlich begründete Wasserbenutzungen kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070124.X01

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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