RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0031

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 109 Abs 1 WRG 1959, ein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchzuführen und das damit einhergehende Verbot, vor Abschluss dieses Widerstreitverfahrens in das Bewilligungsverfahren einzutreten, gilt nur für den Fall, dass (tatsächlich) widerstreitende Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung im Sinne des § 17 WRG 1959 vorliegen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 109 WRG 1959 ("Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligungen vor") ebenso wie aus der Zielsetzung des Widerstreitverfahrens, eine Entscheidung darüber zu treffen, welchem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt. Stehen Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in einem Widerstreitverhältnis zueinander, kann es auch kein Widerstreitverfahren geben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X04

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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