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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Anordnung des § 109 Abs 1 WRG 1959, ein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchzuführen und das damit einhergehende Verbot, vor Abschluss dieses Widerstreitverfahrens in das Bewilligungsverfahren einzutreten, gilt nur für den Fall, dass (tatsächlich) widerstreitende Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung im Sinne des § 17 WRG 1959 vorliegen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 109 WRG 1959 ("Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligungen vor") ebenso wie aus der Zielsetzung des Widerstreitverfahrens, eine Entscheidung darüber zu treffen, welchem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt. Stehen Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in einem Widerstreitverhältnis zueinander, kann es auch kein Widerstreitverfahren geben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X04Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016