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20/04 Erbrecht einschließlich AnerbenrechtNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist an das Vorliegen mehrerer kumulativer Voraussetzungen geknüpft. Eine dieser Voraussetzungen bezieht sich auf die Ertragsfähigkeit des Hofes und ist dann gegeben, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens 5 Köpfen noch hinreicht. Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreichen, kann nur auf Grundlage entsprechender agrarwirtschaftlicher Gutachten beantwortet werden. Dabei ist auf einen Hofeigentümer mit durchschnittlichen landwirtschaftlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten abzustellen, der fiktiv vor die Aufgabe gestellt ist, eine fünfköpfige Familie angemessen zu erhalten (Hinweis E 26.3.1976, 289/70).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X02Im RIS seit
08.01.2007