RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0171

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
HöfeG Tir §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist an das Vorliegen mehrerer kumulativer Voraussetzungen geknüpft. Eine dieser Voraussetzungen bezieht sich auf die Ertragsfähigkeit des Hofes und ist dann gegeben, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens 5 Köpfen noch hinreicht. Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreichen, kann nur auf Grundlage entsprechender agrarwirtschaftlicher Gutachten beantwortet werden. Dabei ist auf einen Hofeigentümer mit durchschnittlichen landwirtschaftlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten abzustellen, der fiktiv vor die Aufgabe gestellt ist, eine fünfköpfige Familie angemessen zu erhalten (Hinweis E 26.3.1976, 289/70).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X02

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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