TE Vfgh Beschluss 1984/10/8 B283/83

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3 idF BGBl 353/1981
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG §§86 und 88; Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Aufsichtsbehörde gemäß §68 Abs2 AVG - Klaglosstellung; Kostenzuspruch an den Bf.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1982, Z VetR-5-1982, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg die dem Bf. im Jahre 1974 von derselben Behörde erteilte Ausnahmebewilligung, "unter Vorschreibung von Bedingungen ... Schlachtungsabfälle bzw. Konfiskate aus seinem Schlachthausbetrieb in Windhag bei Perg im eigenen (in gleicher Ortschaft befindlichen) Schweinebestand zu verfüttern", widerrufen.

1.2. Der dagegen vom Bf. erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von OÖ als Organ der mittelbaren BUndesverwaltung mit Bescheid vom 21. März 1983, Z VetR(SanR)-79/7-1983-Stu/N, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1983, Z IV-440.966/1-1/83, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz den beim VfGH angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §68 Abs2 AVG 1950 von Amts wegen aufgehoben. Begründend wird ausgeführt, das in der Begründung des aufgehobenen Bescheides dargestellte Ergebnis des Beweisverfahrens widerspreche eindeutig der Aktenlage; insbesondere werde nicht darauf eingegangen, weshalb ein dem aufgehobenen Bescheid widersprechendes Gutachten der Landesveterinärdirektion außer Betracht gelassen worden sei. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz habe sich daher veranlaßt gesehen, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ in Anwendung der Bestimmung des §68 Abs2 AVG 1950 in Ausübung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen aufzuheben.

4. Der hinzu gemäß §86 VerfGG einvernommene Bf. teilte mit, er erachte sich durch den Bescheid des Bundesministers nicht als klaglos gestellt, weil im Verfahren, das den Gegenstand seiner Beschwerde an den VfGH bilde, der Instanzenzug beim Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ende und damit die Angelegenheit der Zuständigkeit und dem Aufsichtsrecht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz entzogen sei. Es lägen im übrigen keineswegs gefährliche Mißstände, die die Gesundheit von Menschen gefährdeten, vor, sodaß es an den Voraussetzungen des §68 ABG 1950 für eine Bescheidaufhebung mangle.

Sollte die Aufhebung des Bescheides jedoch rechtens sein, ziehe er die Beschwerde mit dem gleichzeitig gestellten Antrag zurück, den Landeshauptmann von OÖ bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zum Kostenersatz zu verhalten.

5. Die Ausführungen des Bf. sind nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

Das Ziel einer VfGH-Beschwerde ist - wie der VfGH etwa in seinem Beschl. VfSlg. 5939/1969 ausgeführt hat - die Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Dies ist im vorliegenden Fall mit der eingetretenen Rechtskraft des Aufhebungsbescheides geschehen.

Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben, so ist auf eine andere Weise das Ziel der VfGH-Beschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung iS des §86 VerfGG eingetreten; der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die nicht nur im Zeitpunkt der Einleitung, sondern während der gesamten Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (s. VfSlg. 8262/1978, S 132).

6. Das Verfahren ist daher wegen Klaglosstellung gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG idF BGBl. 353/1981 in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

7. Abschließend wird bemerkt, daß eine bedingte Rückziehung der Beschwerde dem VerfGG fremd ist, daß hierauf jedoch im Hinblick auf das bereits dargelegte Ergebnis nicht weiter einzugehen ist.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B283.1983

Dokumentnummer

JFT_10158992_83B00283_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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