RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0171

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §293;
BSVG §141;
HöfeG Tir §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0275 E 26. April 1991 VwSlg 13433 A/1991 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Tir HöfeG kann nicht entnommen werden, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Ertrag eines geschlossenen Hofes für die angemessene Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreicht, von dem Richtsatz auszugehen ist, der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie jener der Bauern für die Gewährung einer Ausgleichszulage bei einer fünfköpfigen Familie bekanntgegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X05

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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