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20/04 Erbrecht einschließlich AnerbenrechtNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0275 E 26. April 1991 VwSlg 13433 A/1991 RS 4Stammrechtssatz
Dem Tir HöfeG kann nicht entnommen werden, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Ertrag eines geschlossenen Hofes für die angemessene Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreicht, von dem Richtsatz auszugehen ist, der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie jener der Bauern für die Gewährung einer Ausgleichszulage bei einer fünfköpfigen Familie bekanntgegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X05Im RIS seit
08.01.2007