RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3;

Rechtssatz

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 21a Abs 3 WRG 1959 ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüber zu stellen. Einen gemeinsamen Nenner für monetäre und nicht monetäre Größen findet man naturgemäß kaum. Die Heranziehung des mit einem Prozentsatz des jährlichen Energiegewinns (und auch monetär) bewerteten Energieverlustes als Vergleichgröße auf der Aufwandseite begegnet keinen Bedenken und erscheint als Darstellung der Intensität des Eingriffs in die bestehenden Rechte des Konsensinhabers und zur Gewinnung eines tauglichen Parameters für die folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung besser geeignet als der Barwert dieser Verluste, wie dies im vorliegenden Fall auch der Sachverständige in seinen Gutachten dargetan hat. In diesem Zusammenhang besteht bei der Quantifizierung des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsenden Kosten in der Regel keine Notwendigkeit, diese "auf den Cent genau" zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X08

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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