RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Widerstreits im Sinne des § 17 WRG 1959, also wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss, hat die Behörde in einem gesonderten Verfahren, nämlich dem Widerstreitverfahren, über die Frage des Vorzuges der konkurrierenden Bewerbungen zu entscheiden. Vor Abschluss dieses Verfahrens darf nicht in das Bewilligungsverfahren eingetreten werden. Der bloße Antrag eines Bewerbers um eine wasserrechtliche Bewilligung auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens hingegen löst für sich allein weder die Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens aus noch hat er zur Folge, dass die Behörde nicht über die Bewilligung entscheiden darf. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag mit Bescheid entschieden wird. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides ist als eine Hauptfrage auch zu prüfen, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt. Für das Bewilligungsverfahren gibt es somit im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens zwei Vorfragen: Zum einen die, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt und, wenn dies zu bejahen ist, welcher der einander widerstreitenden Bewerbungen der Vorzug gebührt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X06

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten