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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Widerstreits im Sinne des § 17 WRG 1959, also wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss, hat die Behörde in einem gesonderten Verfahren, nämlich dem Widerstreitverfahren, über die Frage des Vorzuges der konkurrierenden Bewerbungen zu entscheiden. Vor Abschluss dieses Verfahrens darf nicht in das Bewilligungsverfahren eingetreten werden. Der bloße Antrag eines Bewerbers um eine wasserrechtliche Bewilligung auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens hingegen löst für sich allein weder die Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens aus noch hat er zur Folge, dass die Behörde nicht über die Bewilligung entscheiden darf. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag mit Bescheid entschieden wird. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides ist als eine Hauptfrage auch zu prüfen, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt. Für das Bewilligungsverfahren gibt es somit im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens zwei Vorfragen: Zum einen die, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt und, wenn dies zu bejahen ist, welcher der einander widerstreitenden Bewerbungen der Vorzug gebührt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X06Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016