Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068Rechtssatz
Dass einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, steht den Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EMASV II und des UMG 2001 entgegen. Dass die beiden genannten Personen in keinem Dienstverhältnis zur bf Umweltgutachterorganisation stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz. Die Materialien [Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) zu § 5 Abs. 3 legcit]zeigen es ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X02Im RIS seit
12.01.2007Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014