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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Behauptungen, die die nicht ordnungsgemäße Ausführung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage betreffen, können im Verfahren nach § 121 WRG 1959 durchgesetzt werden. Wenn kein Verfahren nach § 121 WRG 1959 anhängig sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 die Mängel in der Ausführung des bewilligten Projektes schon vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens geltend zu machen (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070162.X02Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008