RS Vwgh 2006/12/7 2003/07/0162

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Behauptungen, die die nicht ordnungsgemäße Ausführung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage betreffen, können im Verfahren nach § 121 WRG 1959 durchgesetzt werden. Wenn kein Verfahren nach § 121 WRG 1959 anhängig sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 die Mängel in der Ausführung des bewilligten Projektes schon vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens geltend zu machen (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070162.X02

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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