RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0031

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

§ 109 Abs 1 WRG 1959, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen (ohne offenkundigen Vorzug einer dieser Bewerbungen) das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken ist, führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde zunächst - vor Bewilligung eines der widerstreitenden Projekte - mittels eines der gesonderten Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen hat, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X02

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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