Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs1;Rechtssatz
§ 109 Abs 1 WRG 1959, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen (ohne offenkundigen Vorzug einer dieser Bewerbungen) das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken ist, führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde zunächst - vor Bewilligung eines der widerstreitenden Projekte - mittels eines der gesonderten Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen hat, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070031.X02Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016