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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Aus den besonderen Erbteilungsvorschriften des HöfeG Tir ergibt sich, dass das Antragstellungsrecht nach § 7 HöfeG Tir im Erbfall nur dem Anerben, nicht aber der Verlassenschaft, zukommen soll. Bei der Befugnis zur Antragstellung handelt es sich um ein an die Person des Eigentümers des Hofes geknüpftes, höchstpersönliches und daher nichtvererbliches Recht im Sinne des § 531 ABGB. Dieses Recht auf Antragstellung ruht daher während des Verlassenschaftsverfahrens - in dieser Verfahrensphase wird ja die Frage erst geklärt, welchem Erben der Hof als Anerbe zugewiesen wird - und lebt erst mit der Zuweisung des geschlossenen Hofes an den Anerben als neuen Eigentümer des Hofes insofern wieder auf, als dieser dann ab diesem Zeitpunkt das Antragsrecht wieder ausüben kann. Das höchstpersönliche und nur dem Eigentümer des geschlossenen Hofes zustehende Antragsrecht kommt der Verlassenschaft selbst nicht zu, weil es in dieser Verfahrensphase (vorübergehend) gar nicht besteht. Diese Qualifikation der Antragstellungsbefugnis nach § 7 HöfeG Tir führt in einem über die Verlassenschaft anhängigen Konkursverfahren aber dazu, dass es auch nicht in die Konkursmasse fällt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070172.X05Im RIS seit
05.01.2007