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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0018 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14150 A/1994 RS 6 (hier nur zweiter und letzter Satz!)Stammrechtssatz
§ 138 Abs 6 WRG 1959 bestimmt nur, aus welchen Rechten die Stellung als Betroffener resultieren kann, sagt aber nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um den Inhaber eines solchen Rechtes einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Der VwGH hat zu § 138 WRG idF vor der Novelle 1990, BGBl Nr 252, ausgeführt, als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird (Hinweis E 10.4.1990, 90/07/0038). Daran hat sich auch durch die Definition des "Betroffenen" durch § 138 Abs 6 WRG 1959 nichts geändert. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht demnach nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte (tatsächlich) beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070162.X01Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008