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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Protokollen des NR, S 28) führen zu § 5 UMG 2001 allgemein Folgendes aus: "Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelteinzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMASV II vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang V insbesondere des Abschnittes 5.2. sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.
Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 der EMASV II eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V der EMASV II und § 2 erfüllen." § 5 Abs 3 UMG 2001 dient demnach der Umsetzung der in der EMASV II grundgelegten Verpflichtung der Unparteilichkeit und steht unzweifelhaft im Einklang mit den Grundfreiheiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X04Im RIS seit
12.01.2007Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014