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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
§ 21a Abs. 1 WRG 1959 verweist als Voraussetzung für seine Anwendung darauf, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Darüber, was unter öffentlichen Interessen im Sinn des WRG 1959 zu verstehen ist, gibt § 105 legcit Auskunft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X01Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015