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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Im Konkurs vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin (hier: Verlassenschaft) hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche und ist demnach zur Verfolgung der Rechte der Gemeinschuldnerin als Partei im Verwaltungsverfahren berufen (Hinweis B 20. März 2003, 98/17/0319; E 21. Februar 2005, 2004/17/0173). Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf das Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist". Der Masseverwalter ist daher auch zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei im Verwaltungsverfahren berufen, die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich diesbezüglich auch auf die Erhebung von Rechtsmitteln (Hinweis E 25. Mai 2005, 2003/17/0237). (Hier:
Die Antragstellungsbefugnis nach § 7 HöfeG Tir betrifft keinen Anspruch, der zur Konkursmasse gehört, weil der Gemeinschuldnerin selbst (der Verlassenschaft) ein solcher Anspruch gar nicht zukam. Infolgedessen war es auch dem Bf als Masseverwalter nicht möglich, vom Antragsrecht Gebrauch zu machen und einen zulässigen Antrag nach § 7 HöfeG Tir zu stellen.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070172.X06Im RIS seit
05.01.2007