RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0172

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

ABGB §531;
AnerbenG;
ErbhöfeG Krnt 1903;
HöfeG Tir §1;
HöfeG Tir §15 Abs1;
HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als bei Erbhöfen nach dem ErbhöfeG Krnt 1903 und dem AnerbenG ist nach dem HöfeG Tir nicht erst im Verlassenschaftsverfahren zu klären, ob ein Hof ein geschlossener Hof ist. Es ist vielmehr diese Eigenschaft gegeben, wenn die Voraussetzung des § 1 HöfeG Tir vorliegt. Diese Eigenschaft geht nicht von selbst verloren, und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes, wie sie im § 3 Abs 1 HöfeG Tir festgehalten sind, nicht mehr bestehen. Hat vielmehr ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer (fünf)köpfigen Familie dauernd verloren, ist gemäß § 7 Abs 1 HöfeG Tir nur über Einschreiten des Eigentümers, also nur über dessen Antrag von der Hofbehörde auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu erkennen. Stellt der Eigentümer keinen solchen Antrag, bleibt die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof weiter erhalten. Es bleibt damit dem Ermessen des Eigentümers überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof beseitigen will oder nicht. Tut er dies zu seinen Lebzeiten nicht, sind die für geschlossene Höfe geltenden besonderen Erbteilungsvorschriften (§§ 15 ff HöfeG Tir) anzuwenden. Es gilt insbesondere die Bestimmung des § 15 Abs 1 HöfeG Tir, wonach dann, wenn zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen sind, der Hof nebst Zubehör nur einer Person, dem Anerben, zufallen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung ist zwingend und kann auch durch Vereinbarung der Erben untereinander nicht ausgeschlossen werden, geschweige denn durch die Willenserklärung eines einzelnen Erben, der nicht Anerbe werden will (Hinweis Urteil OGH E 28.10.1971, 1Ob 287/71, RZ 1972, 89).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070172.X02

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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