RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0166 E 11. September 1997 VwSlg 14731 A/1997 RS 9(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da nach § 21a Abs 3 lit a WRG der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0058; E 11.7.1996, 93/07/0180; E 24.10.1995, 94/07/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X07

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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