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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es liegt auf der Hand, dass zur Wasserbautechnik nicht nur die technische Ausgestaltung dieser Bauten (Kraftwerke) sondern auch die wirtschaftlichen Komponenten des dort erzeugten Produktes (Strom), und damit auch ihre Herstellungs- und Beschaffungskosten zählen. Der VwGH hegt keine Zweifel daran, dass (auch) ein Amtsachverständiger für Wasserbautechnik zur monetären Darstellung der Folgen der Restwasserabgabe durch Bewertung des Energieverlustes auf Basis der Preisbewegungen des Strommarktes im Rahmen seiner Fachkunde in der Lage ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X09Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015