RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, dass zur Wasserbautechnik nicht nur die technische Ausgestaltung dieser Bauten (Kraftwerke) sondern auch die wirtschaftlichen Komponenten des dort erzeugten Produktes (Strom), und damit auch ihre Herstellungs- und Beschaffungskosten zählen. Der VwGH hegt keine Zweifel daran, dass (auch) ein Amtsachverständiger für Wasserbautechnik zur monetären Darstellung der Folgen der Restwasserabgabe durch Bewertung des Energieverlustes auf Basis der Preisbewegungen des Strommarktes im Rahmen seiner Fachkunde in der Lage ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X09

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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