RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0059

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §3 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Abwasserinhaltsstoffe iSd § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sind Stoffe, die im Abwasser enthalten sind. Die Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 1 vom Geltungsbereich des AWG 2002 gilt nicht für bestimmte Stoffe schlechthin, unabhängig von ihrem Zustand, sondern nur, solange sie im Abwasser enthalten sind und zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ab dem Zeitpunkt, da die Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann auch nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen iSd § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gesprochen werden. Klärschlamm fällt daher nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070059.X01

Im RIS seit

04.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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