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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Es trifft zwar zu, dass es Sache des Bf ist, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem VwGH die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, ua.). Im Beschwerdefall weist der Bf darauf hin, dass die Strafen insgesamt sein Monatsnettoeinkommen um mehr als das Vierfache überstiegen und im Falle des sofortigen Vollzugs eine Fremdfinanzierung und Auflösung von Vermögenswerten erforderlich würden. Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die Summe der verhängten Geldstrafen von immerhin über EUR 41.000,-- konkret genug, um den ihm drohenden unwiederbringlichen Nachteil als nachvollziehbar anzunehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090062.A01Im RIS seit
07.03.2007