RS Vwgh 2006/12/14 2003/12/0160

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0397/67 E 7. Juni 1967 VwSlg 7150 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn einem Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zu Grunde gelegt werden, dann erübrigt es sich für die Behörde der Partei Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

ParteiengehörAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120160.X05

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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