TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/9 B577/80

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Veröffentlicht am 09.10.1984
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

Oö Statutargemeinden-BeamtenG §70
Oö Statutargemeinden-BeamtenG §76 Abs3
B-VG Art83 Abs2
AVG §7

Leitsatz

Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz; Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß §70; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die behauptete Mitwirkung eines befangenen Organwalters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferk. des Disziplinarsenates II der Landeshauptstadt Linz vom 7. April 1976 wurde der Bf. schuldig befunden, eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß §21 Abs1 und 3 sowie §23 Abs1 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. 37/1956 (StGBG), dadurch bewirkt zu haben, daß er in einer Reihe - näher bezeichneter - Fälle unter Mißachtung seiner Pflicht zur Unparteilichkeit Gegenstände entmündigter Personen an Verwandte (des Bf.) oder von Verwandten an entmündigte Personen habe verkaufen lassen sowie am 13. Juli 1971 eigenmächtig Fahrnisse aus dem aufgelösten Haushalt einer beschränkt entmündigten Person im Freihandverkauf an seine Schwiegermutter veräußert und so gegen die im §231 ABGB statuierte Pflicht, Kurandenvermögen im allgemeinen öffentlich feilzubieten, verstoßen habe;

versucht habe, seine Stellung zu mißbrauchen und am 2. Juni 1973 an eine - näher bezeichnete - Person verschiedene Gegenstände zu einem um mehr als 50 vH erhöhten Preis zu verkaufen;

gegen die im §288 ABGB statuierte Pflicht eines Kurators, das Kurandenvermögen mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten, verstoßen habe;

das von ihm selbst am 24. September 1973 verfaßte Schreiben über einen Bediensteten dem Ansuchen des Genannten um Zulassung zum Wohlfahrtsseminar nachträglich beizufügen versucht und hiedurch gegen die Bestimmungen der §§61 ff GOM verstoßen habe und

sich von einer Untergebenen eine Halskette, einen mit Brillanten besetzten Weißgoldring, einen Goldring mit synthetischem Aquamarin und ein Trachtenkropfband zuwenden habe lassen.

Gemäß §70 StGBG wurde über den Bf. eine Disziplinarstrafe verhängt.

2. Mit Bescheid des Disziplinarobersenates II der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 1980 wurde der vom Bf. gegen das erstinstanzliche Straferk. wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben, hinsichtlich der Strafe teilweise Folge gegeben und die verhängte Disziplinarstrafe herabgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachtet sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH hat der Bf. erklärt, daß sich nur jener Teil seiner Beschwerde an den VfGH wende, in welchem die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Bf. erblickt den Verstoß gegen das von ihm herangezogene Grundrecht darin, daß Senatsrat Dr. M H in der Disziplinarsache des Bf. in den Sitzungen des Disziplinarsenates II vom 9. und vom 21. Mai 1974 den Vorsitz geführt habe. Laut Verhandlungsprotokoll vom 23. September 1980 bzw. dem angefochtenen Bescheid sei der nunmehrige Obersenatsrat Dr. M H Mitglied des erkennenden Berufungssenates II gewesen. Damit sei gegen die Bestimmung des §76 Abs3 StGBG verstoßen worden. Der Berufungssenat sei daher nicht gehörig besetzt gewesen.

Dieses Vorbringen erledigt sich mit dem Hinweis, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch die Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Entscheidung (s. zB VfGH 11. Juni 1983 B35/80; VfSlg. 9767/1983) das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wird. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob Dr. H im vorliegenden Fall überhaupt als befangen iS des §7 AVG 1950 zu betrachten war.

2. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsform in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Verwaltungsverfahren, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B577.1980

Dokumentnummer

JFT_10158991_80B00577_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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