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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist ausschließlich der von der belangten Behörde vorgenommene Abspruch über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBBG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis auf weiteres. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Fall das Unterbleiben eines Abspruches über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für vor dem 1. Dezember 2004 gelegene Zeiträume rügt, so vermag er damit eine durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Verletzung in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht nicht aufzuzeigen, liegt doch ein nach Teilzeiträumen teilbarer Anspruch vor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032). (Hier:
Allenfalls kann im Unterbleiben eines Abspruches über andere Teilzeiträume Teilsäumnis der belangten Behörde vorliegen. Im Übrigen ist jedoch der hier gegenständlichen Antragstellung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass dieser eine bescheidförmige Bemessung von Verwendungszulage für vor dem Antragszeitpunkt gelegene Teilzeiträume begehrt hätte.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120103.X01Im RIS seit
07.02.2007