RS Vwgh 2006/12/14 2003/12/0232

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L22001 Landesbedienstete Burgenland
L24001 Gemeindebedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdBedG Bgld 1971 §3;
GdO Bgld 2003 §3;
GdO Bgld 2003 §8;
GdO Bgld 2003 §92 Abs3;
LBDG Bgld 1997 §11 impl;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §11;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die sechsmonatige Probezeit des Beamten abgelaufen und haben weder die beschwerdeführende Gemeinde noch - im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 92 Abs. 3 Bgld GdO 2003 - die belangte Behörde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten innerhalb der sechsmonatigen Probezeit mit Bescheid gekündigt. Da die Durchführung der ersten Maßnahme des Spruchpunktes 1 (Kündigung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes) seit dem Ablauf der Probezeit rechtlich nicht mehr möglich ist (die Kündigung somit auch im Wege der Ersatzvornahme nicht mehr vorgenommen werden kann) und die übrigen Maßnahmen (Neuausschreibung und Neubesetzung) mit der Maßnahme der Kündigung untrennbar verbunden sind, ist die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht mehr verbessert werden. Ihr Rechtsschutzinteresse ist somit - nach Einbringung der Beschwerde - weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2005, Zl. 2001/12/0045, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120232.X01

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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