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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
GdBedG Bgld 1971 §3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die sechsmonatige Probezeit des Beamten abgelaufen und haben weder die beschwerdeführende Gemeinde noch - im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 92 Abs. 3 Bgld GdO 2003 - die belangte Behörde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten innerhalb der sechsmonatigen Probezeit mit Bescheid gekündigt. Da die Durchführung der ersten Maßnahme des Spruchpunktes 1 (Kündigung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes) seit dem Ablauf der Probezeit rechtlich nicht mehr möglich ist (die Kündigung somit auch im Wege der Ersatzvornahme nicht mehr vorgenommen werden kann) und die übrigen Maßnahmen (Neuausschreibung und Neubesetzung) mit der Maßnahme der Kündigung untrennbar verbunden sind, ist die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht mehr verbessert werden. Ihr Rechtsschutzinteresse ist somit - nach Einbringung der Beschwerde - weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2005, Zl. 2001/12/0045, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120232.X01Im RIS seit
21.03.2007