Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §3 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat den Beschwerdeführer vor Erlassung der angefochtenen Erledigung vom 16. November 2001, mit welcher er auf die Planstelle eines Professors ernannt wurde, von seiner Verwendung als Schulleiter der HBLA nicht im Wege einer Personalmaßnahme abberufen und ihm auch keine neue Verwendung als Lehrer an dieser Schule zugewiesen. Bei der Erledigung vom 16. November 2001 handelt es sich zweifelsfrei um einen Ernennungsbescheid im Sinne des § 5 BDG 1979, zumal in dieser Erledigung die Planstelle, der Amtstitel des Beschwerdeführers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung angeführt und ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 BDG 1979 Bezug genommen wird (gemäß § 10 DVG bedarf eine Ernennung weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung). Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hatte jedenfalls erst die angefochtene Ernennung auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Planstelle eines Direktors und damit auch seine Verwendung als Leiter der HBLA verloren hat. Da der Beschwerdeführer aber, wie dargelegt, zuvor nicht von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen worden war und eine Zustimmung zu einer Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zurückgezogen hat, erweist sich die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers vorgenommene Ernennung als rechtswidrig (vgl. dazu allgemein auch das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120185.X02Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009