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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
GehG 1956 §20c Abs1 impl;Rechtssatz
Dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230, VwSlg 11934 A/1985, lag zu Grunde, dass der betroffene Beamte mit rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil vom 18. August 1980 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) und mit ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom 30. März 1981 wiederum wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, dass die Voraussetzung der Leistung treuer Dienste durch den Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten in den fraglichen 25 Jahren seiner Dienstzeit, welches zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) geführt habe, nicht als gegeben anzusehen sei. Es liege auf der Hand, dass bei einem Beamten, der sich in dem in Betracht kommenden Zeitraum mehrerer zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt führenden Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe, insgesamt nicht mehr von der Erbringung "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG gesprochen werden könne.
Hier: Da sich der Beamte in dem in Betracht kommenden Zeitraum zahlreicher Pflichtverletzungen, die zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt geführt haben, schuldig gemacht hat, ist vor dem Hintergrund des zuvor zitierten hg. Erkenntnisses vom 11. November 1985 die Auffassung der belangten Behörde, im Hinblick auf das schwer wiegende Fehlverhalten des Beamten (über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren) trete das einwandfreie dienstliche Verhalten in der übrigen im Landesdienst zugebrachten Zeit derart in den Hintergrund, dass insgesamt von der Erbringung "treuer Dienste" nicht mehr ausgegangen werden könne, vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120160.X02Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012