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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Unterrichtserteilung durch den für die Klasse bestellten Fachlehrer aus pädagogischen Gründen einer Fachsupplierung vorzuziehen ist, was gleichermaßen für eine Fachsupplierung durch Lehrer mit einer entsprechenden Lehrbefähigung gegenüber einer solchen durch Lehrer, die diese Lehrbefähigung nicht aufweisen, gilt. Schon § 43 Abs. 4 LDG 1984 zeigt jedoch deutlich, dass der Gesetzgeber des LDG 1984 ein zwingendes pädagogisches und dem folgend ein zwingendes dienstliches Interesse an der Erteilung von Fachunterricht ausschließlich durch Landeslehrer, die die entsprechende Lehrbefähigung aufweisen, offenbar nicht annimmt.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120114.X04Im RIS seit
04.01.2007