RS Vwgh 2006/12/14 2003/18/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0462 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde ist nicht verpflichtet, die Gesamtheit der Umstände iSd § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997, die noch geeignet erscheinen, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, als für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich anzusehen, wenn schon in der jüngeren Vergangenheit liegende Umstände allein ausreichen, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (Hinweis E 20.2.2001, 2000/18/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180319.X01

Im RIS seit

10.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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