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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0089 E 13. September 2006 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die bloße Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann den Aufenthalt der Fremden nicht legalisieren. Der Umstand, dass die Erstbehörde der Fremden anlässlich der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestätigt hat, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt sei, ändert daran nichts, kann doch eine derartige - zu Unrecht ausgestellte - Bestätigung kein Aufenthaltsrecht konstituieren. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch den VwGH kann der Fremden ebenfalls kein Aufenthaltsrecht, sondern nur jene Rechtsstellung verschaffen, die sie vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides hatte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180387.X01Im RIS seit
14.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009