RS Vwgh 2006/12/14 2006/18/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0089 E 13. September 2006 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann den Aufenthalt der Fremden nicht legalisieren. Der Umstand, dass die Erstbehörde der Fremden anlässlich der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestätigt hat, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt sei, ändert daran nichts, kann doch eine derartige - zu Unrecht ausgestellte - Bestätigung kein Aufenthaltsrecht konstituieren. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch den VwGH kann der Fremden ebenfalls kein Aufenthaltsrecht, sondern nur jene Rechtsstellung verschaffen, die sie vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides hatte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180387.X01

Im RIS seit

14.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten