RS Vwgh 2006/12/14 2004/12/0008

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §249 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;
GehG 1956 §118;

Rechtssatz

Soweit die Beamtin damit argumentiert, die Feststellung, dass ihre Verwendung als eine solche eines Referenten A in einer Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 eingestuft werde, liege in ihrem rechtlichen Interesse, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei, verkennt sie, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die jedoch kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für den die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102). Die besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin (im Dienststand) richtet sich nach dem Abschnitt XI des GehG (Übergangsbestimmungen), und zwar im Beschwerdefall insbesondere nach dem Unterabschnitt E (§§ 118 ff GehG).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120008.X03

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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