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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit die Beamtin damit argumentiert, die Feststellung, dass ihre Verwendung als eine solche eines Referenten A in einer Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 eingestuft werde, liege in ihrem rechtlichen Interesse, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei, verkennt sie, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die jedoch kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für den die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102). Die besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin (im Dienststand) richtet sich nach dem Abschnitt XI des GehG (Übergangsbestimmungen), und zwar im Beschwerdefall insbesondere nach dem Unterabschnitt E (§§ 118 ff GehG).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120008.X03Im RIS seit
19.02.2007