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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Im Urteil vom 3. Oktober 2006, Rs C-17/05 - Cadman, billigte der EuGH grundsätzlich die Honorierung der Berufserfahrung als legitimes Ziel der Entgeltpolitik und damit den Rückgriff auf das Kriterium des Dienstsalters: Es stehe dem Arbeitgeber daher frei, das Dienstalter bei der Vergütung zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen müsse. Eine Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Kriterium des Dienstalters sei dann geboten, wenn der Arbeitnehmer Anhaltspunkte liefere, die geeignet seien, ernstliche Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass im vorliegenden Fall der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters zur Erreichung des genannten Zieles geeignet sei. Waren die wiedergegebenen Erwägungen des EuGH auch für die weitere Beantwortung der Frage einer gerechtfertigten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts tragend, so muss dies umso mehr für den Kernbereich der Frage der Diskriminierung auf Grund des Alters selbst gelten. Daraus folgt, dass die zitierten Erwägungen des EuGH auf den nun vorliegenden Beschwerdefall, in dem ausschließlich die Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (hinsichtlich Höhe der Bezüge und Ausmaß des Erholgungsurlaubes) zu beantworten ist, übertragbar und maßgebend sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0017 Cadman VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120235.X01Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017