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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 628/1995, betrifft lediglich Offiziere, Unteroffiziere und Chargen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu diesem Personenkreis. Es ist daher im Beschwerdefall durch einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung mangels Vorliegens einer Rechtsverordnung eine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Gruppenpauschalierung nicht erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, oder vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120080.X02Im RIS seit
05.02.2007