RS Vwgh 2006/12/14 2003/12/0211

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L22008 Landesbedienstete Vorarlberg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §56 impl;
DVG 1984 §1 Abs1 Z12;
LBedG Vlbg 1988 §1 litc idF 2000/049;
LBedG Vlbg 1988 §28 idF 2000/049;
LBedG Vlbg 2000 §32;
LBedG Vlbg 2000 §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, zu § 56 BDG 1979 ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält, eine solche auch nicht aus § 1 Abs. 1 Z. 12 DVV 1981 abzuleiten ist und daher die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen gelten. Ein auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassender Bescheid, mit dem die Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt werden soll, ist wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides nur zulässig, solange die (beabsichtigte) Nebenbeschäftigung noch nicht aufgenommen wurde. Nach dem Beginn der Ausübung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; Verfahren nach §§ 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0265). Diese Judikatur kann auf § 32 Vlbg LBedG 2000 übertragen werden, weil diese Bestimmung - wie sich den Gesetzesmaterialien (RV zum Vlbg LBedG 2000, 46. Beilage im Jahre 2000 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages) entnehmen lässt - in Anlehnung an Bundesdienstrecht formuliert wurde und in den hier entscheidenden Punkten im Wesentlichen § 56 BDG 1979 entspricht. Auch § 32 Vlbg LBedG 2000 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Im Bereich des Vlbg LBedG 1988 kann die allfällige Unzulässigkeit einer bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung ebenfalls im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geklärt werden bzw. kann die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung ein dienstliches Interesse für eine Personalmaßnahme im Sinne des § 28 Vlbg LBedG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Vlbg LBedG 2000 begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120211.X03

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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